Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder gegebenenfalls eine andere impfende Stelle, beispielsweise eine Apotheke. Dort wird über die Impfung aufgeklärt und geimpft.
Impfungen in bestimmten Lebensabschnitten:
- Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche: Die Impfungen, die für Säuglinge, Kinder und Jugendliche von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden, finden Sie in deren einmal jährlich erscheinenden Empfehlungen. Der Impfkalender für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist Teil dieser Empfehlungen und gibt einen schnellen Überblick über die jeweils empfohlenen Impfungen.
- Impfungen für Risikogruppen: Bestimmte Vorerkrankungen oder ein höheres Lebensalter können das Risiko für schwere Krankheitsverläufe erhöhen. Daher sind für diese Risikogruppen weitere Impfungen zum Beispiel gegen Pneumokokken oder Herpes zoster empfohlen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann sie hierzu beraten.
- Impfungen für Berufstätige: Über Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, beispielsweise nach einer Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz, der Biostoffverordnung oder der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), beziehungsweise zum Schutz Dritter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit informiert der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
- Impfungen in der Schwangerschaft: Für Totimpfstoffe, wie zum Beispiel Influenza, Tetanus, Diphterie, Pertussis, Hepatitis A und B, stellt eine Schwangerschaft keine Kontraindikation dar. Ausdrücklich angeraten wird Schwangeren eine Impfung gegen Influenza und Keuchhusten. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie zum Beispiel gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft grundsätzlich nicht durchzuführen.
Durchgeführte Impfungen werden in einen gelben Impfpass eingetragen. Den Impfpass erhalten Sie von Ihrem Hausarzt.
Haben Sie Ihren Impfpass verloren, erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt einen neuen. Frühere Impfungen darf darin nur der Arzt oder die Ärztin eintragen, der oder die Sie damals geimpft hat.
Hinweis: Auch in Ihrer Patientenakte, die in Ihrer Arztpraxis geführt werden muss, werden Impfungen dokumentiert. Patientenakten werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
Nachtragungen in Ihren Impfpass, also die Übertragung von Informationen, beispielsweise aus einem alten Impfpass oder aus einer Impfbescheinigung, die ersatzweise ausgestellt wurde, darf jeder Arzt oder Apotheker sowie das Gesundheitsamt vornehmen.