Zuschuss Aktivierung Wohnraum

Ansicht Häuser
Bildquelle: Iris Rothe

Der Mangel an vor allem bezahlbarem Wohnraum ist ein großes soziales Problem unserer Zeit. Neben der vielfältigen Unterstützung von Innenentwicklungsprojekten und der Entwicklung neuer Baugebiete über das „Ettenheimer Baulandentwicklungsmodell“ arbeitet die Verwaltung durch aktive Ansprache der Eigentümer an der Aktivierung von Baulücken und leerstehenden Gebäuden.

Zusätzlich wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 22.02.2024 ein kommunales Förderprogramm beschlossen, dass zur Bekämpfung des Wohnraummangels beitragen soll und somit möglichst viele vorhandene Potentiale aktiviert und zusätzlicher bezahlbarer Wohnraum durch effiziente Flächennutzung geschaffen werden.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2025 wurde das kommunale Förderprogramm um den Baustein „Zuschuss bei Wohnraumverkleinerung“ ergänzt. Das Förderprogramm besteht somit aus den folgenden drei Bausteinen:

1. Beratungszuschuss:

Natürliche Personen erhalten einen Zuschuss der Stadt in Höhe von 400 €, wenn sie sich über die Möglichkeiten zur Schaffung einer zusätzlichen Wohnung in ihrem Gebäude in Ettenheim und seinen Ortsteilen beraten lassen. Die zusätzliche Wohneinheit soll durch Teilung und Umbau einer Wohnung oder durch Änderung bisher anders genutzter Räume wie z.B. durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen werden können. Der Zuschuss wird nur einmalig je Gebäude gewährt.

Nicht gefördert wird die Beratung, wenn eine zusätzliche Wohnung offensichtlich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht auf dem Grundstück realisierbar ist. Ferner ist keine Förderung möglich, wenn für das Gebäude bereits ein Baugenehmigungsverfahren läuft oder das Gebäude noch nicht fertiggestellt ist.

Die Beratung hat durch einen Architekten, der Mitglied in der Architektenkammer ist, zu erfolgen und muss durch das vom Land bereitgestellte Beratungsprotokoll nachgewiesen werden. Der Antrag ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Beratung möglich.

2. Wiedervermietungszuschuss:

Natürliche Personen erhalten einen Zuschuss der Stadt in Höhe von zwei Nettomonatskaltmieten, bis insgesamt maximal 2.000 €, wenn sie eine in ihrem Eigentum stehende leerstehende Wohnung in Ettenheim und seinen Ortsteilen wieder vermieten. Die Wohnung muss bis zum Zeitpunkt der Wiedervermietung mindestens 6 Monate leer gestanden haben und ein neues unbefristetes oder mindestens auf 1 Jahr befristetes Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.

Die Förderung ist ausgeschlossen bei gebundenen Wohnraum mit einer Belegungspflicht und bei Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Einheiten. Der Zuschuss ist vollständig zurückzuzahlen, wenn die Wohnung innerhalb von 5 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt wird.Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über die Dauer des Leerstandes (Bürgerbüro Ettenheim) und das neue Mietverhältnis (Mietvertrag) beizufügen.

3. Zuschuss bei Wohnraumverkleinerung

Mit dieser Förderung soll ein Anreiz geschaffen werden, von einer größeren in eine kleinere Mietwohnung umzuziehen. Somit wird untergenutzter Wohnraum durch freiwilligen Wohnungswechsel dem Umzugskreislauf zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für eine Zuschussgewährung ist, dass ein Privathaushalt in eine neue Mietwohnung innerhalb der Stadt Ettenheim umzieht, die mindestens 15 qm kleiner ist, als die bisherige Mietwohnung. Die Förderung beträgt bei 15 qm 3.000 € und erhöht sich um jeden weiteren Quadratmeter um 100 € bis zu einem Förderhöchstbetrag von 7.500 €. Der neue Mietvertrag muss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der alte Mietvertrag muss mindestens 6 Monate vor Antragstellung begonnen haben. Die Ummeldung nach Bundesmeldegesetz muss erfolgt sein.
Die Antragstellung hat binnen 5 Monaten nach Beginn des neuen Mietverhältnisses unter Angabe der beiden Mietverträge und der persönlichen Daten zu erfolgen.

Kontakt

Herr Markus Schoor

Bauamt - Amtsleiter

Fax +49 7822 432 399