Novellierung des Landesgaststättengesetzes Baden-Württemberg zum 01.01.2026

Wesentliche Änderungen im Anzeige- und Antragsverfahren

Bildquelle: Stadt Ettenheim

Der Landtag Baden-Württembergs hat das Landesgaststättengesetz (LGastG) umfassend modernisiert. Die Novellierung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und bringt insbesondere im Anzeige- und Antragsverfahren grundlegende strukturelle Veränderungen mit sich. Ziel der Reform ist eine Entlastung der Gastronomiebetriebe, der Abbau bürokratischer Hürden sowie die Einführung effizienterer und zeitgemäßer Verwaltungsabläufe.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zentralen Neuregelungen und deren Auswirkungen auf Gastronomiebetriebe, Gründerinnen und Gründer sowie alle Personen, die eine gastgewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder weiterführen möchten.

1. Abschaffung der Gaststättenerlaubnis in der Form eines Bescheides und Einführung eines reinen Anzeigeverfahrens

Mit der Reform entfällt die bislang erforderliche Gaststättenerlaubnis (Konzession) für den Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke vollständig. Das bisherige Erlaubnisverfahren wird durch ein vereinfachtes, Anzeigeverfahren ersetzt.

Das bedeutet konkret:

  • Der Betrieb einer Gaststätte ist künftig ausschließlich anzeigepflichtig, nicht mehr erlaubnispflichtig. 
  • Die Anzeige erfolgt vor Aufnahme des Betriebes, in der Regel im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung.
  • Ein gesonderter Antrag, umfangreiche Antragsunterlagen oder eine persönliche Vorsprache im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens entfallen.

Damit entfällt einer der bisher zeit- und kostenintensivsten Verwaltungsprozesse im Gastgewerbe.

Verfahren beim Betrieb von stehenden und vorübergehenden Gaststättengewerben

Im Zuge der Umstellung ist es wichtig zu unterscheiden, ob ein stehendes oder ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betrieben wird, da sich die Anforderungen im Verfahren unterscheiden.

a) Stehendes Gaststättengewerbe

Ein stehendes Gaststättengewerbe liegt vor, wenn Speisen oder Getränke dauerhaft zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Für diese Betriebe erfolgt die Anzeige in der Regel mit der Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung. Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn eingereicht werden. Außerdem ist ein ordnungsgemäßer Unterrichtsnachweis erforderlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter Punkt 4.

b) Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe setzt hingegen das Vorliegen eines besonderen Anlasses voraus, etwa eine zeitlich begrenzte Veranstaltung wie ein Fest oder Jubiläum. Auch hierfür ist eine Anzeige erforderlich. Regelmäßig stattfindende Veranstaltungen - wie etwa Wochenmärkte – erfüllen diesen besonderen Anlass ausdrücklich nicht und können daher nicht als vorübergehendes Gaststättengewerbe angezeigt werden. Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nur dann, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Für die Anzeige gilt grundsätzlich eine Zwei-Wochen-Frist, von der in begründeten Fällen nach Rücksprache mit der Gaststättenbehörde allerdings abgewichen werden kann.
Weitere Informationen und Formular zur Anzeige

2. Klare Entlastung bei Betriebsübernahmen und Rechtsformwechseln

Mit Inkrafttreten des neuen LGastG gilt:

  • Bei Betriebsübernahmen (z. B. Nachfolge, Kauf eines Betriebs, Pächterwechsel) ist keine neue gaststättenrechtliche Anzeige erforderlich, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt wird.
  • Rechtsformwechsel von Unternehmen (z. B. GbR → GmbH, Einzelunternehmen → UG) lösen kein neues Verfahren aus, sofern sich am Betriebskonzept, der Betriebsstätte oder der Raumnutzung nichts ändert.
  • Nur bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen oder wesentlichen konzeptionellen Änderungen ist eine neue Anzeige oder eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.

3. Stärkere Trennung zwischen Gaststättenrecht und Baurecht

Auch nach der Novellierung gilt:

  • Baurechtliche Genehmigungen bleiben bestehen und müssen weiterhin – sofern erforderlich – vor Aufnahme des Betriebs eingeholt werden.

Neu ist jedoch:

  • Das Gaststättenrecht sieht keine zusätzlichen baurechtlichen Prüfungen mehr vor.
  • Doppelte Prüfungen, die bislang teilweise sowohl durch das Bauamt als auch durch das Ordnungsamt durchgeführt wurden, entfallen vollständig.

4. Überarbeitung und Vereinheitlichung der Gaststättenunterrichtung

Die sogenannte „Gaststättenunterrichtung“ wird modernisiert:

  • Künftig müssen alle Personen, die eine Gaststätte betreiben möchten und keine einschlägige fachliche Ausbildung besitzen, eine Unterrichtung absolvieren.
  • Die Inhalte werden aktualisiert und umfassen u. a. Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Jugendschutz, Verbraucherschutz sowie grundlegende betriebsorganisatorische Aspekte.
  • Die Unterrichtung wird weiterhin durch die Industrie- und Handelskammern (IHK) durchgeführt.

5. Kontrollen und Anordnungen

Mit der Novellierung des Landesgaststättengesetzes ergeben sich auch Anpassungen im Bereich der Überwachung und ordnungsbehördlichen Maßnahmen:

  • Die gaststättenrechtliche Aufsicht verbleibt weiterhin bei den örtlich zuständigen Behörden (i. d. R. Ordnungsamt bzw. Ortspolizeibehörde).
  • Die Kontrollbefugnisse bleiben unverändert bestehen. Die Behörden dürfen weiterhin stichprobenartige Überprüfungen der Betriebe durchführen, insbesondere hinsichtlich Hygiene, Jugendschutz, Lärmschutz und Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
  • Die Abschaffung der Erlaubnispflicht führt nicht zu einer Einschränkung der behördlichen Eingriffsbefugnisse. Maßnahmen wie Betriebsuntersagungen, Auflagen und Anordnungen sind weiterhin möglich, wenn Verstöße festgestellt wer-den.
  • Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen können ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur vollständigen Untersagung des Betriebs ausgesprochen werden.
  • Die Behörde kann zusätzlich Auflagen erteilen, etwa zur Einhaltung von Ruhezeiten, zur Prävention von Alkoholmissbrauch, zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Lebensmittelhygiene oder zur Gefahrenabwehr.
  • Verstöße gegen die Anzeigepflicht oder gegen behördliche Anordnungen stellen weiterhin Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet wer-den.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden PDF's:

(Erstellt am 11. Dezember 2025)