Unternehmen und Privatpersonen können eine besondere Förderung für Mitarbeitende eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:
- ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses,
- Herstellung von Barrierefreiheit beziehungsweise altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt im Zins vergünstigt.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen bestimmten Zeitraum vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Mitarbeitenden gebunden (Sonderbindung).
Innerhalb dieser Förderlinie können Sie als Antragsteller zwischen zwei Varianten zur Begründung der Sonderbindung an gefördertem Mietwohnraum wählen:
1. "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Mitarbeiterwohnungen"
2. "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Werkmietwohnungen"
Bei Inanspruchnahme der Variante „Wohnungsbau BW Mitarbeiterwohnen – Mitarbeiterwohnungen“ besteht kein Kündigungsrecht für den Wohnraum, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen aufgelöst ist.
Bei Inanspruchnahme der Variante "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Werkmietwohnungen" kann das Mietverhältnis über den Wohnraum unter den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten erleichterten Voraussetzungen aufgelöst werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen beendet ist.
Hinweis:
Sie können die Förderung nicht beantragen, wenn Sie Mitarbeiterwohnraum für Landesbedienstete schaffen möchten.
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.