Die Vermessung entlang langgestreckter Anlagen umfasst die Schlussvermessung von Straßen, Wegen, Gewässern, Bahntrassen und Dämmen nach deren Neubau, Verlegung oder Verbreiterung. Hierzu kann gegebenenfalls auch die Abmarkung der neu entstandenen Grundstücksgrenzen gehören. Eine Vermessung einer langgestreckten Anlage muss sich dabei nicht auf eine Vielzahl von Grundstücken oder eine gesamte Gemeinde bzw. einen gesamten Kreis erstrecken, sondern kann auch lediglich ein einzelnes Grundstück betreffen. Sie kann somit neben Kommunen und Landkreisen auch für private Grundstückseigentümer von Bedeutung sein.
Die Gebühren richten sich insbesondere nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und Flurstücksteile, der Anzahl der neuen Grenzpunkte sowie der Art der Anlage (z. B. Kreisstraße).
Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung werden im Fortführungsnachweis dokumentiert. Die antragstellende Stelle sowie die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden über die Fertigstellung informiert und erhalten gegebenenfalls Auszüge aus dem Fortführungsnachweis.