Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen aufnehmen wollen, müssen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn sich Ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler auf nicht gefährliche Abfälle beschränkt oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister), ist eine Anzeige ausreichend. Ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe, soweit diese für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. In diesen Fällen reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit unter Vorlage Ihres aktuellen Entsorgungsfachbetriebezertifikats aus, hierzu finden Sie unter "Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg" weitere Informationen (Link untenstehend). Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, in denen eine Anzeige ausreichend ist, finden Sie unter § 15 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Haben Sie bereits eine Erlaubnis und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Als Sammler oder Beförderer müssen Sie eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis bzw. der von der Behörde bestätigten Anzeige bei der Ausübung Ihrer erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Tätigkeit mitführen.