Die Vorgaben im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen gelten für Sie, wenn Sie
- verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
- verantwortliche Person für Arbeitsplätze sind, die aufgrund ihrer Art zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen können oder
- als andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig werden, die eine erhöhte Radonkonzentration aufweisen.
Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
- die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
- am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter, aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.
Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig werden.