Hinweis zur Räum- und Streupflicht während der Wintermonate

Bild mit Text: Die Stadt Ettenheim informiert
Bildquelle: Stadt Ettenheim

Die Stadt Ettenheim erinnert alle Straßenanlieger daran, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte nachzukommen. Anliegende Gehwege sind von Schnee zu befreien und bei Glätte mit abstumpfenden Materialien wie Sand, Splitt oder Asche zu bestreuen.

Ist kein Gehweg vorhanden, ist entlang des Grundstücks eine Fläche von mindestens 1 Meter zu räumen. Alternativ kann auf nur einer Straßenseite eine Fläche von mindestens 2 Metern Breite freigehalten werden.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der Wintermonate regelmäßig im Einsatz, um die Verkehrssicherheit auf den Gemeindestraßen zu gewährleisten. Dabei haben Haupt- und Durchgangsstraßen Vorrang, um Beeinträchtigungen für Anwohnerinnen und Anwohner möglichst gering zu halten. Dennoch lassen sich Schneemengen, die bei der Räumung vor Grundstücksein- und -ausfahrten entstehen, nicht vollständig vermeiden.

Um eine effiziente und ordnungsgemäße Schneeräumung zu ermöglichen, bitten wir darum, Fahrzeuge nicht am Fahrbahnrand abzustellen und geräumten Schnee nicht wieder auf die Fahrbahn zu schieben. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Ettenheim dar und können entsprechend geahndet werden.

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Zeiten der Räum- und Streupflicht:

  • Werktags bis spätestens 7:00 Uhr 
  • Sonn- und Feiertags bis spätestens 8:00 Uhr

Die Streupflicht endet täglich um 20:00 Uhr.

Weitere Informationen finden Sie in der Räum- und Streupflichtsatzung. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, damit wir gemeinsam sichere Wege in der Stadt gewährleisten können.

(Erstellt am 19. Dezember 2025)