- Sie haben eine
- Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken sowohl bei einer selbständigen als auch unselbständigen Erwerbstätigkeit,
- zum Zweck des Familiennachzuges,
- aus humanitären Gründen oder
- als langfristig aufenthaltsberechtigte Person
- Niederlassungserlaubnis
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
- Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.
- Sie können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden, sofern Sie
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen.
- Aktuell kommt es zu einer Priorisierung und es werden vorrangig Anträge zugelassen von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach der Aufenthaltsgewährung vom vorübergehenden Schutz besitzen oder deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger sind, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
- Bürgergeld beziehen und Sie der Träger der Grundsicherung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II oder die Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert hat
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat oder
- eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Grünen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen oder eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die zuständige Leistungsbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert hat.
Kein Teilnahmeanspruch besteht
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.
Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.