Leistungen

Ein Stiefkind adoptieren

Allgemeine Informationen
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bereits ein Kind hat, das Sie mit allen Rechten und Pflichten adoptieren möchten, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen.

Damit eine Stiefkindadoption möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Vor der Adoption findet immer eine Beratung für alle Beteiligten statt (außer das Kind wurde in der Ehe geboren)
  • Beide Elternteile – also auch der abgebende leibliche Elternteil – müssen zustimmen

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Adoptionsvermittlung und – beratung

Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis

Badstraße 20, 77652 Offenburg

0781 805 9761 oder 9760
E-Mail: adoption@ortenaukreis.de

 

 

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können Ihr Stiefkind adoptieren, wenn Sie mit dessen Mutter oder Vater verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Von einer festen Lebensgemeinschaft geht man aus, wenn Sie bereits mindestens vier Jahre zusammenwohnen oder wenn Sie ein gemeinsames Kind haben und als Familie zusammenleben.

Vor der Antragsstellung ist eine Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich.
Neben den formalen gibt es auch noch weitere Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption: der adoptierende Stiefelternteil muss beispielweise
körperlich und geistig gesund sein, es muss ausreichend Wohnraum sowie finanzielle Sicherheit gegeben sein.

Des Weiteren kann lediglich der Stiefelternteil das Kind adoptieren, da der leibliche Elternteil bereits Mutter oder Vater des Kindes ist. Sie müssen zudem mindestens 21 Jahre alt sein.

Verfahrensablauf

  1. Beratungsgespräch aller Beteiligter bei der Adoptionsvermittlungsstelle
  2. Antragsstellung einer Stiefkindadoption beim Notar und Weiterleitung des Antrags an das Familiengericht
  3. Prüfung der Eignung zur Annahme eines Stiefkindes durch die Adoptionsvermittlungsstelle für eine fachliche Stellungnahme
  4. Entscheidung des Familiengerichts

Ausnahme: Falls Sie bei der Geburt des Kindes bereits mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, entfällt die Beratungspflicht.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Für die Prüfung der Eignung zur Annahme eines Stiefkindes erheben die Adoptionsvermittlungsstellen keine Gebühren.

Allerdings können Kosten durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen (z.B. Führungszeugnisse beim Bundeszentralregister) entstehen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Keine

Rechtsgrundlage

Keine

Freigabevermerk

27.03.2024 Jugendamt