Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz (GenTG) und die zugehörigen Verordnungen, unter anderem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) festgelegt. Gentechnische Arbeiten werden entsprechend ihrem Risikopotential für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die vier Sicherheitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Die Gesamtbewertung des Risikos beruht entsprechend den Kriterien der Anlage 1 der GenTSV dabei auf dem Zusammenwirken der Eigenschaften folgender einzelner Komponenten:
- Spenderorganismus und zur Übertragung vorgesehener Nukleinsäureabschnitt,
- Empfängerorganismus,
- Vektoren (Werkzeuge der Gentechnik, mit deren Hilfe fremdes Erbgut in eine Zelle eingeschleust wird; dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein),
- resultierender gentechnisch veränderter Organismus (GVO).
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen S1 bis S4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit dem Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Risikopotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dazu sind gentechnische Anlagen je nach Sicherheitsstufe mit unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, welche durch die Anlagen 2 bis 4 der GenTSV vorgeschrieben sind.
Als Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 und des § 9 Absatz 4a des GenTG bei Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmen. Folgende Mitteilungen sind vorzunehmen:
- vorab jede Änderung in der Beauftragung der Projektleiterin oder des Projektleiters, der Beauftragten oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit,
- die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage,
- vorab die beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage,
- unverzüglich jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nummer 1 des GenTG bezeichneten Rechtsgüter besteht,
- unverzüglich neue Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
- vorab, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufen S2 und S3 in einer anderen Ihrer bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden soll.