Es ist verboten, die Fassaden baulicher Anlagen im Zeitraum
- vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
- vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
zu beleuchten.
Das Verbot gilt für Fassaden und bezieht sich damit zum Beispiel nicht auf die Beleuchtung von Sportplätzen oder nächtliche Schaufensterbeleuchtung.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz der heimischen Insekten und soll dem Insektensterben entgegenwirken. Viele der in Baden-Württemberg lebenden Insektenarten sind nachtaktiv. Sie werden vom Licht angezogen, umfliegen die künstlichen Lichtquellen bis zur völligen Erschöpfung oder geraten ins Innere der Strahler und verenden dort durch die Hitze oder weil sie nicht mehr herauskommen. Außerdem führt die künstliche Beleuchtung („Lichtverschmutzung“) dazu, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr den natürlichen Zyklen entspricht. Die Beleuchtung hat darüber hinaus auch negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse.
Ausnahmen können von der Unteren Naturschutzbehörde in Einzelfällen genehmigt werden.