1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters bekannt gemacht:
1.1 Zahl der Wahlberechtigten 10.644
Zahl der Wähler 5.629
Zahl der ungültigen Stimmzettel 80
Zahl der gültigen Stimmzettel 5.549
Zahl der gültigen Stimmen 5.549
1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Familienname, Vorname |
Anschrift (Hauptwohnung) |
Stimmen |
Butt Michael |
Rohanstraße 18, 77955 Ettenheim |
248 |
Metz Bruno |
Im Götzbach 7, 77955 Ettenheim |
4.167 |
Krieg Günter |
Carl-Schneider-Straße 18, 77955 Ettenheim |
1.122 |
|
|
|
Sonstige |
|
12 |
1.3 Der Bewerber Bruno Metz hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten.
Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg, erhoben werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte gelten macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
Ettenheim, den 08.10.2018
Bürgermeisteramt Ettenheim
Schmidt, Vorsitzende Gemeindewahlausschuss
Gesamtergebnis bei der Bürgermeisterwahl am 07.10.2018
Ergebnisse der Wahlbezirke bei der Bürgermeisterwahl am 07.10.2018
Über diesen Link können Sie den Wahlschein für die Bürgermeisterwahl anfordern, nachdem Sie die Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
- Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
- Die Stadt Ettenheim ist in 15 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 16.09.2018 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
- Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber/innen nicht gebunden, sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar ist:
- wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen;
- für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
- Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den Namen eines/einer im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers/ Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einträgt.
Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.
- Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
- Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt/ Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
- Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine /ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
- Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Ettenheim, den 20.09.2018
Bürgermeisteramt Ettenheim
Schmidt
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am Montag, den 10.09.2018, beschlossen eine Vorstellung der für die Wahl zugelassenen Bewerber durchzuführen. Auf diese Weise soll den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ettenheim die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Vorstellungen und Ziele der Bewerber zu informieren. Zudem soll mit dem Vorstellungstermin auf die Bedeutung der Wahl hingewiesen werden und möglichst viele Wahlberechtigte zum Wahlgang motivieren.
Der Vorstellungstermin findet, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gemeinderat, am Montag, den 24.09.2018, um 19.00 Uhr in der Stadthalle statt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ettenheim sind herzlich eingeladen.
Aus organisatorischen Gründen wird das Wahllokal aus den Räumen der Volksbank in der Friedrichstraße in den Bürgersaal des Rathauses verlegt. Das neue Wahllokal ist auf den Wahlbenachrichtigungen, die die Wähler in den ersten Septemberwochen erhalten, ersichtlich. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis und Beachtung.
Bei der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 07.10.2018 Wahlberechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16.09.2018 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. (siehe Nr. 1.3).
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ettenheim, Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim bereit. (Die Örtlichkeit ist rollstuhlgerecht)
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, dem 16.09.2018 beim Bürgermeisteramt Ettenheim, Rohanstraße 16, eingehen. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
1.2
Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 17.09.2018 bis 21.09.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. (Die Örtlichkeit ist rollstuhlgerecht)
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht -nahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3
Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 21.09.2018 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO – (vgl.1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
- wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
- wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2
Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 21.10.2018 erhält ferner einen Wahlschein
- auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird,
- von Amts wegen, wer für die Wahl am 07.10.2018 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3
Wahlscheine können
für die Wahl am 07.10.2018 bis Freitag, den 05.10.2018 bis 18.00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 21.10.2018 bis Freitag, den 19.10.2018 bis 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter 2.1.2 genannten Gründe.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4
Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/ Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
2.5
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ettenheim, den 30.08.2018
Bürgermeisteramt Ettenheim
Metz, Bürgermeister
Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers am 02.01.2019 wird die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Ettenheim notwendig.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 07.10.2018, statt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet am Sonntag, dem 21.10.2018, statt.
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides Statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt der Stadt Ettenheim, Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, dem 16.09.2018, beim Bürgermeisteramt der Stadt Ettenheim, Bürgerbüro, Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim, eingehen.
Ettenheim, den 16.08.2018
Bürgermeisteramt Ettenheim
Metz, Bürgermeister
Die Stelle der/des hauptamtlichen
Bürgermeisterin / Bürgermeisters
der Stadt Ettenheim (rd. 12.930 Einwohner) ist wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers ab 02.01.2019 neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 07.10.2018, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, dem 21.10.2018 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg in der Ausgabe vom 20.07.2018 und spätestens am Montag, dem 10.09.2018 um 18:00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt der Stadt Ettenheim – Rohanstraße 16, 77955 Ettenheim, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, dem 08.10.2018 und endet am Mittwoch, dem 10.10.2018, um 18:00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.