Allgemeinverfügung zur Sperrung der Grill- und Feuerstellen im Landkreis

Allgemeinverfügungdes Landratsamtes Ortenaukreis über die Einschränkung des freien Betretens des Waldes zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren vom 16. Juni 2023. Zur Bekämpfung akuter Waldbrandgefahren ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf Grundlage von § 38 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) durch öffentliche Bekanntmachung Folgendes an: Das Recht zum Betreten des Waldes wird in den Wäldern im gesamten Gebiet des Ortenaukreises mit Ausnahme des Gebietes des Nationalparks bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt: Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald und in einer Entfernung bis zu 100 Metern zum Wald, einschließlich mitgebrachter Grills, ist ausdrücklich untersagt. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gemäß § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben, § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), mithin ab dem 17.06.2023. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Ortenaukreis, Prinz-Eugen-Str. 2, 77654 Offenburg sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Ortenaukreis eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.
 
Hinweis: Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).
 
Offenburg, den 16.06.2023
 
gez. Pfüller,
Amtsleiter – Amt für Waldwirtschaft
 

Begründung Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 LWaldG kann die Forstbehörde aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes vom Amts wegen einschränken (Sperrung). Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständig. Von einer vorherigen Anhörung wird angesichts der erheblichen Waldbrandgefahren nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 4 LVwVfG abgesehen. Im Ortenaukreis besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der erwarteten extremen Hitze eine hohe Waldbrandgefahr. Ausgehend von den Prognosen des Deutschen Wetterdienstes ist eine Besserung in Form von ausreichendem Niederschlag oder Temperaturabfällen nicht absehbar. In Abwägung der Gefahrenlage und der geringen Eingriffsintensitäten ist das Verbot einer Nutzung öffentlicher Feuer- und Grillstellen erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die untere Forstbehörde wird die Notwendigkeit der Regelung regelmäßig überprüfen. Sobald sich die Gefahrenlage im Ortenaukreis nachhaltig entschärft, wird die vorliegende Verfügung aufgehoben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziff. II des Bescheides) folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann die erlassende Behörde – auch von Amts wegen – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Die Behörde hat auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Ausnahmeentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur formelhaft zu begründen. Da die derzeit akute Waldbrandgefahr zuletzt noch gestiegen und eine Entschärfung angesichts der geschilderten Temperatur- und Niederschlagsvoraussagen in nächster Zeit nicht zu erwarten ist sowie ganz erhebliche Waldschäden zu befürchten sind, ist die sofortige Vollziehung ausnahmsweise dringend geboten. Dieses besondere öffentliche Interesse überwiegt auch angesichts der geringen Eingriffsintensität das private Interesse daran, durch die Allgemeinverfügung zunächst nicht betroffen zu sein. 

Die Nutzung mitgebrachter Grills sowie sonstige offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald sind gemäß § 41 Abs. 1 LWaldG bereits kraft Gesetzes verboten und bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Forstbehörde. Die untere Forstbehörde bittet ferner eindringlich darum, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten (siehe § 41 Abs. 3 LWaldG). Ein Verstoß hiergegen ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 6 LWaldG ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Das Rauch-, Feuer- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt überwacht.